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Demonstrieren ohne Anmeldung? Versammlungsrecht in NRW verständlich erklärt

Ein Hinweis vorweg, da es einen juristischen Bereich tangiert

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend von juristischen Laien redaktionell geprüft und überarbeitet. Die rechtlichen Aussagen wurden anhand der unten genannten Quellen abgeglichen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Kurzfassung

Für das Versammlungsrecht in Nordrhein-Westfalen ist vor allem entscheidend, wie viele Personen beteiligt sind und wie spontan die Aktion entsteht.

Eine Einzelperson ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW. Wer allein mit einem politischen Schild demonstriert, muss diese Aktion deshalb nicht nach § 10 VersG NRW anzeigen. Geschützt ist die Äußerung vor allem durch die Meinungsfreiheit.
Zwei Personen fallen ebenfalls noch nicht unter den Versammlungsbegriff des VersG NRW. Sie können jedoch bereits durch Art. 8 GG geschützt sein.
Ab drei Personen kann eine Versammlung im Sinne des VersG NRW vorliegen, wenn sie gemeinsam an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen wollen.
Eine geplante Versammlung unter freiem Himmel muss grundsätzlich vorher angezeigt werden.
Eine Eilversammlung entsteht kurzfristig, ist aber noch anzeigepflichtig. Die Anzeige muss so früh wie möglich erfolgen.
Eine echte Spontanversammlung entsteht unmittelbar aus einem aktuellen Anlass. Sie muss nicht angezeigt werden.

Wird eine kurzfristige Versammlung von der Polizei bemerkt, kann man gegenüber den Beamten erklären, dass es sich um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt. Eine echte Spontanversammlung muss dabei nicht erst „nachträglich angemeldet“ werden. Bei einer Eilversammlung kann eine Anzeige gegenüber der Polizei grundsätzlich noch erfolgen. War sie allerdings schon früher erforderlich, macht eine verspätete Anzeige das Versäumnis nicht automatisch rückwirkend ungeschehen.

Der Ermessensspielraum der Polizei betrifft vor allem die Frage, welche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig sind. Ob überhaupt eine Versammlung, eine Eilversammlung oder eine Spontanversammlung vorliegt, ist dagegen grundsätzlich eine Rechtsfrage und nicht frei nach Ermessen entscheidbar.

Ab wann liegt überhaupt eine Versammlung vor?

Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen, die gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen wollen, etwa durch eine Kundgebung oder Diskussion.

Eine einzelne demonstrierende Person fällt damit nicht unter das VersG NRW. Zwei Personen ebenfalls nicht. Erst ab drei Personen greift grundsätzlich das landesrechtliche Versammlungsrecht.

Mögliche Formulierungen im Gespräch mit Polizei oder Ordnungsbehörden

Wer von Polizei oder Ordnungsbehörden angesprochen wird, sollte ruhig und sachlich erklären, welche Art von Aktion vorliegt und wie sie entstanden ist. Sinnvoll sind kurze Formulierungen, die keine unnötigen rechtlichen Bewertungen enthalten.

Für eine angemeldete Versammlung

„Ich bin die Versammlungsleitung. Die Versammlung wurde bei der zuständigen Behörde angezeigt.“

„Gibt es aus Ihrer Sicht aktuell ein konkretes Problem mit dem Ablauf der Versammlung?“

„Welche konkrete Anordnung treffen Sie, und auf welcher Grundlage erfolgt sie?“

„Können wir eine Lösung finden, mit der die Versammlung fortgesetzt werden kann?“

„Verstehe ich Sie richtig, dass dies eine verbindliche polizeiliche Anordnung ist?“

Gerade die letzte Nachfrage kann hilfreich sein. Sie klärt, ob die Polizei lediglich eine Bitte oder Empfehlung äußert oder tatsächlich eine rechtlich verbindliche Maßnahme trifft.

Für eine Eilversammlung

Bei einer Eilversammlung darf die Anzeige nach § 10 Abs. 3 VersG NRW auch unmittelbar bei der Polizei erfolgen.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Wir möchten hiermit eine Eilversammlung nach § 10 Absatz 3 Versammlungsgesetz NRW anzeigen.“

Anschließend können die wesentlichen Angaben genannt werden:

„Thema der Versammlung ist …
Beginn ist …
voraussichtliches Ende ist …
wir rechnen mit ungefähr … Personen.
Ich bin Veranstalter beziehungsweise Versammlungsleitung und unter dieser Telefonnummer erreichbar.“

Wenn die Polizei nach dem kurzfristigen Anlass fragt:

„Der Anlass ist erst kurzfristig entstanden. Bei Einhaltung der regulären Frist könnte der Zweck der Versammlung nicht mehr erreicht werden.“

Wichtig ist allerdings: Eine solche Erklärung ersetzt nicht rückwirkend eine Anzeige, die bereits früher hätte erfolgen müssen. Bei einer Eilversammlung verlangt das Gesetz die Anzeige spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung.

Für eine echte Spontanversammlung

Bei einer echten Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht. Voraussetzung ist, dass sie sich aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bildet.

Geeignete Formulierungen können sein:

„Die Versammlung hat sich gerade spontan aus einem aktuellen Anlass gebildet.“

„Es gab vorher keine geplante Einladung zu dieser Versammlung.“

„Nach meinem Verständnis handelt es sich um eine Spontanversammlung nach § 10 Absatz 4 VersG NRW.“

Wenn die Polizei eine „Anmeldung“ verlangt:

„Möchten Sie, dass wir Ihnen jetzt die für den weiteren Ablauf notwendigen Informationen geben, oder vertreten Sie die Auffassung, dass eine förmliche Anzeige erforderlich ist?“

Das ist meist zweckmäßiger als ein Streit über Begriffe. Auch eine Spontanversammlung darf mit der Polizei kooperieren und Angaben zum geplanten weiteren Ablauf machen, obwohl sie nicht anzeigepflichtig ist.

Für eine einzelne demonstrierende Person

Eine Einzelperson fällt nicht unter den Versammlungsbegriff des VersG NRW. Deshalb besteht für sie auch keine Anzeigepflicht nach § 10 VersG NRW.

Eine mögliche Antwort lautet:

„Ich demonstriere hier allein. Es handelt sich daher nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW.“

Oder zurückhaltender:

„Ich äußere hier als Einzelperson meine Meinung. Welche konkrete Vorschrift sehen Sie durch mein Verhalten als betroffen an?“

Wenn verlangt wird, die Aktion „anzumelden“:

„Können Sie mir bitte erläutern, welche Anzeige oder Erlaubnis Sie für diese Einzelaktion verlangen und auf welche Rechtsgrundlage Sie das stützen?“

Diese Formulierung ist häufig besser als ein kategorisches „Das dürfen Sie nicht verlangen“, weil neben dem Versammlungsrecht beispielsweise Straßen-, Verkehrs- oder Polizeirecht eine Rolle spielen kann.

Wenn während eines Einzelprotests weitere Personen dazukommen

Besonders interessant ist der Übergang zur Versammlung:

„Ich habe ursprünglich allein demonstriert. Die anderen Personen haben sich erst vor Ort spontan angeschlossen.“

Falls dadurch mindestens drei Personen gemeinsam demonstrieren:

„Die gemeinsame Versammlung hat sich erst hier aufgrund der Situation spontan gebildet.“

Ob tatsächlich eine Spontanversammlung vorliegt, hängt allerdings von den tatsächlichen Umständen ab. Waren die weiteren Personen vorher verabredet oder gezielt herbeigerufen worden, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Bei unklaren oder belastenden Anordnungen

Hilfreich sind häufig sachliche Rückfragen:

„Was genau soll ich jetzt tun oder unterlassen?“

„Handelt es sich dabei um eine verbindliche Anordnung?“

„Was ist der konkrete Grund für diese Maßnahme?“

„Gilt die Anordnung für die gesamte Versammlung oder nur für einzelne Personen?“

„Gibt es eine mildere Möglichkeit, mit der wir die Versammlung fortsetzen können?“

„Bitte teilen Sie mir die Anordnung und ihre Begründung möglichst eindeutig mit.“

Eine zweckmäßige Grundhaltung

Im Kontakt mit Behörden ist es meist sinnvoller, Tatsachen präzise zu schildern, als über Rechtsbegriffe zu streiten.

Statt:

„Das ist definitiv eine Spontanversammlung und Sie dürfen nichts machen.“

besser:

„Der Anlass ist erst vor wenigen Minuten entstanden. Wir haben uns vorher nicht zu dieser Versammlung verabredet. Die Personen haben sich erst hier zusammengefunden.“

Damit erhält die Polizei die Informationen, die für die rechtliche Einordnung tatsächlich entscheidend sind.

Langfassung

Versammlungsrecht in NRW: Was muss angemeldet werden – und was darf spontan geschehen?

Wer mit einem Plakat in einer Fußgängerzone steht, kurzfristig einige Freunde zu einem Protest zusammentrommelt oder gemeinsam mit anderen auf ein aktuelles Ereignis reagiert, stellt sich schnell die Frage: Muss das bei der Polizei angemeldet werden?
Die Antwort hängt vor allem von drei Fragen ab: Wie viele Personen beteiligen sich? Wie spontan ist der Protest entstanden? Und wurde bereits vorher zur Teilnahme aufgerufen?
Dabei ist zunächst eine sprachliche Besonderheit wichtig. Das Versammlungsgesetz NRW spricht nicht von einer behördlichen „Genehmigung“, sondern von einer Anzeige. Eine Versammlung muss also grundsätzlich nicht von der Polizei erlaubt werden. § 11 VersG NRW stellt ausdrücklich klar, dass für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel keine entsprechende behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

1. Ab wann liegt überhaupt eine Versammlung vor?

Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen, die gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen wollen, etwa durch eine Kundgebung oder Diskussion.
Ein typisches Beispiel wäre:
Drei Personen stellen sich gemeinsam mit Schildern „Mehr Radwege!“ auf einen öffentlichen Platz. Ihr gemeinsamer Zweck besteht darin, gegenüber der Öffentlichkeit eine politische Forderung sichtbar zu machen. Damit liegt grundsätzlich eine Versammlung im Sinne des VersG NRW vor.
Anders ist es, wenn nur eine Person dort steht. Eine einzelne Person kann sich schon begrifflich nicht „mit anderen“ versammeln. Ihre politische Äußerung kann jedoch durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein.
Besonders interessant ist der Fall von zwei Personen. Das VersG NRW beginnt ausdrücklich erst bei drei Personen. Die Landesregierung selbst weist allerdings darauf hin, dass auch zwei Personen bereits eine Versammlung im verfassungsrechtlichen Sinne des Art. 8 GG bilden können. Gerade deshalb hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber Zwei-Personen-Versammlungen vom Anzeigeverfahren des VersG NRW ausgenommen. Polizeiliche Maßnahmen richten sich in solchen Fällen grundsätzlich nach allgemeinem Polizeirecht, das jedoch im Lichte der Versammlungsfreiheit ausgelegt werden muss.
Damit ergibt sich eine wichtige Abstufung:
Eine Person: keine Versammlung nach Art. 8 GG und keine Versammlung nach dem VersG NRW; insbesondere Schutz durch Art. 5 GG.
Zwei Personen: keine Versammlung nach dem VersG NRW und deshalb keine Anzeige nach § 10 VersG NRW; unter Umständen aber trotzdem Schutz durch Art. 8 GG.
Ab drei Personen: bei entsprechendem gemeinsamen Kommunikationszweck Versammlung im Sinne des VersG NRW.

2. Der Normalfall: die vorher geplante Versammlung

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss sie grundsätzlich bei der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen.
Die Anzeige muss nach § 10 Abs. 1 VersG NRW spätestens 48 Stunden vor der Einladung zur Versammlung erfolgen. Entscheidend ist also nicht einfach „48 Stunden vor Beginn“. Wer beispielsweise am Freitag öffentlich zu einer Demonstration für Montag aufrufen möchte, muss grundsätzlich bereits 48 Stunden vor dieser Bekanntgabe anzeigen.
Die Anzeige enthält insbesondere Thema, Ort, Zeit, erwartete Teilnehmerzahl und gegebenenfalls den Streckenverlauf sowie Angaben zur veranstaltenden und leitenden Person. Zuständige Behörde ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfinden soll.
Wichtig ist: Die Anzeige ist keine Bitte um Erlaubnis. Die Polizei kann allerdings zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Beschränkungen erlassen, beispielsweise hinsichtlich des konkreten Verlaufs einer Demonstration. Ein Verbot oder eine Auflösung ist nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und diese nicht mit milderen Mitteln abgewehrt werden kann.

3. Die Eilversammlung: kurzfristig geplant, aber anzeigepflichtig

Zwischen einer lange geplanten Demonstration und einer völlig spontan entstehenden Versammlung liegt die Eilversammlung.
Eine Eilversammlung liegt nach § 10 Abs. 3 VersG NRW vor, wenn der Zweck der Versammlung gefährdet wäre, müsste man die normale 48-Stunden-Frist einhalten.
Beispiel:
Am Montagvormittag wird überraschend bekannt, dass am Dienstag über die Schließung eines örtlichen Betriebs entschieden werden soll. Beschäftigte wollen deshalb bereits am Montagabend dagegen demonstrieren.
Eine Demonstration erst einige Tage später würde ihren Zweck teilweise verlieren. Die normale Anzeigefrist kann deshalb nicht eingehalten werden.
Die Konsequenz lautet aber nicht: „Dann muss man gar nichts anmelden.“ Vielmehr muss die Eilversammlung spätestens mit ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei angezeigt werden. Die Anzeige darf ausdrücklich auch telefonisch erfolgen.
Genau hier liegt der Unterschied zur echten Spontanversammlung.

4. Die echte Spontanversammlung

Eine Spontanversammlung entsteht nach § 10 Abs. 4 VersG NRW aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich. Für sie entfällt die Anzeigepflicht vollständig.
Beispiel:
Auf einem Platz wird gerade bekannt, dass eine unmittelbar bevorstehende politische Entscheidung überraschend getroffen worden ist. Mehrere Anwesende beginnen miteinander darüber zu diskutieren. Einer holt ein Plakat hervor, weitere Menschen schließen sich an und innerhalb weniger Minuten entsteht eine politische Kundgebung.
Wenn die Versammlung tatsächlich erst aus diesem aktuellen Ereignis heraus entstanden ist, wäre eine vorherige Anzeige logisch kaum möglich. Deshalb verlangt das Gesetz keine.
Entscheidend ist allerdings die tatsächliche Spontanität. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass ein spontaner Entschluss nicht vorliegt, wenn die Veranstaltung bereits vorher durch vorbereitende Aktivitäten geplant war.
Wer also bereits am Vormittag beschließt:
„Heute Abend treffen wir uns um 18 Uhr vor dem Rathaus, ich schreibe gleich zehn Leute an“,
sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Veranstaltung am Abend noch als Spontanversammlung eingeordnet wird. Je nach Umständen liegt dann eher eine Eilversammlung oder sogar eine gewöhnliche, verspätet angezeigte Versammlung vor.

5. Kann man eine Demonstration noch beim Polizisten „anmelden“, wenn man angesprochen wird?

Hier muss zwischen Eil- und Spontanversammlung unterschieden werden.
Bei einer echten Spontanversammlung
Eine Anzeige ist überhaupt nicht erforderlich. Wenn Polizeibeamte hinzukommen, muss die Versammlung deshalb nicht erst durch eine „nachträgliche Anmeldung“ legalisiert werden.
Natürlich können die Beteiligten der Polizei erklären:
„Wir haben uns gerade wegen dieses aktuellen Ereignisses spontan zusammengefunden.“
Das kann sinnvoll sein, um den Sachverhalt zu klären. Es handelt sich aber nicht um eine Anmeldung, die erst die Durchführung erlauben würde.
Bei einer Eilversammlung
Hier ist eine Anzeige erforderlich. Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, sie bei der Polizei vorzunehmen; sogar eine telefonische Anzeige genügt.
Deshalb kann es praktisch durchaus möglich sein, gegenüber anwesenden Polizeibeamten ausdrücklich zu erklären, dass eine Eilversammlung angezeigt werden soll, und die erforderlichen Angaben zu machen.
Problematisch wird es allerdings, wenn die Anzeige schon früher hätte erfolgen müssen.
Beispiel:
Um 15 Uhr beschließen drei Personen, um 18 Uhr zu demonstrieren. Um 15.15 Uhr laden sie über soziale Medien öffentlich dazu ein. Um 18.10 Uhr erscheint die Polizei und fragt nach der Anzeige.
Dann kann man gegenüber den Beamten natürlich erklären, worum es geht und die Versammlung nun anzeigen. Das ändert aber nicht automatisch daran, dass die Anzeige nach § 10 Abs. 3 eigentlich spätestens mit der Bekanntgabe um 15.15 Uhr hätte erfolgen müssen.
Eine verspätete Anzeige ist also nicht dasselbe wie eine rechtzeitige Anzeige.
Das ist deshalb bedeutsam, weil § 27 Abs. 1 VersG NRW die Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ohne die nach § 10 erforderliche Anzeige grundsätzlich unter Strafe stellt. Die Landesregierung hat ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich auch eine verspätete Anzeige darunter fallen kann, wenn tatsächlich weder eine Eil- noch eine Spontanversammlung vorliegt.
Die nachträgliche Mitteilung an einen Polizeibeamten ist daher kein allgemeiner Reparaturmechanismus, mit dem eine zuvor versäumte Anzeige rückwirkend geheilt werden könnte.

6. Und was ist mit der spontanen Einzeldemonstration?

Ein besonders interessanter Grenzfall ist eine Person, die beispielsweise nach einer Nachricht spontan ein Schild schreibt und sich damit allein vor das Rathaus stellt.
Beispiel:
Eine Person erfährt um 16 Uhr von einer umstrittenen Entscheidung des Stadtrats und stellt sich um 16.30 Uhr allein mit einem Schild
„Diese Entscheidung ist falsch!“
vor das Rathaus.
Das ist umgangssprachlich eine „Ein-Mann-Demonstration“. Rechtlich handelt es sich in NRW aber nicht um eine Versammlung nach dem VersG NRW, weil die erforderlichen mindestens drei Personen fehlen.
Folglich gibt es auch keine Pflicht zur Anzeige nach § 10 VersG NRW.
Die Polizei kann deshalb nicht verlangen:
„Sie hätten diese Versammlung 48 Stunden vorher anmelden müssen.“
Es liegt nach dem VersG NRW schlicht keine anzeigepflichtige Versammlung vor.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Verhalten einer Einzelperson an jedem Ort erlaubt wäre. Insbesondere können allgemeine Vorschriften gelten: etwa Verkehrsrecht, Polizeirecht, Eigentumsrecht oder Straßenrecht.
Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist die normale Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze als Gemeingebrauch erlaubt. Eine Nutzung, die darüber hinausgeht, kann dagegen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.
Ob beispielsweise das bloße Stehen mit einem handgehaltenen Schild, der Aufbau eines Informationsstands, das Aufstellen eines Tisches oder die Verwendung größerer Einrichtungen noch Gemeingebrauch oder bereits Sondernutzung ist, hängt deshalb auch von der konkreten Ausgestaltung und gegebenenfalls von kommunalen Regelungen ab.
Die praktische Konsequenz lautet:
Keine versammlungsrechtliche Anzeigepflicht bedeutet nicht automatisch völlige Regellosigkeit.

7. Was passiert, wenn sich der Einzelprotest plötzlich vergrößert?

Gerade hier entsteht eine interessante Grauzone.
Eine Person steht zunächst allein mit einem Schild auf dem Platz. Eine zweite Person stellt sich dazu. Schließlich kommt spontan eine dritte Person hinzu und beteiligt sich an der politischen Kundgebung.
Ab diesem Augenblick können die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VersG NRW erfüllt sein.
Entscheidend ist nun, wie diese Gruppe entstanden ist.
Sind die anderen Personen zufällig vorbeigekommen und haben sich aufgrund des aktuellen Geschehens spontan angeschlossen, spricht viel dafür, dass sich eine Spontanversammlung gebildet hat. Dann besteht keine Anzeigepflicht.
Hat die erste Person dagegen bereits vorher Freunde angerufen und gesagt:
„Kommt um 18 Uhr zu mir auf den Platz und bringt Schilder mit“,
ist die Situation anders. Dann bestand möglicherweise bereits eine geplante Veranstaltung. Je nach zeitlichem Anlass kann daraus eine Eilversammlung oder eine regulär anzeigepflichtige Versammlung werden.
Nicht allein das äußere Bild auf dem Platz entscheidet also. Entscheidend ist auch, wie und wann der gemeinsame Entschluss entstanden ist.

8. Wie groß ist der Ermessensspielraum der Polizei?

Hier muss man zwei Dinge sauber auseinanderhalten.
Erstens: Die rechtliche Einordnung ist grundsätzlich keine Ermessensfrage.
Ob drei Personen vorhanden sind, ob ein gemeinsamer Kundgebungszweck besteht und ob eine Versammlung aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich entstanden ist, sind Voraussetzungen des Gesetzes.
Ein Polizeibeamter kann also nicht nach Belieben entscheiden:
„Heute behandle ich das als Spontanversammlung, morgen nicht.“
Entweder die gesetzlichen Merkmale liegen vor oder sie liegen nicht vor. Im Streitfall kann diese Einordnung von einem Gericht überprüft werden.
In der Praxis besteht trotzdem ein erheblicher Beurteilungsspielraum im tatsächlichen Sinne: Der Beamte muss innerhalb kurzer Zeit feststellen, wann sich die Personen verabredet haben, was Anlass der Zusammenkunft war und ob bereits vorher öffentlich eingeladen wurde. Gerade bei spontan wirkenden Situationen können die Tatsachen zunächst unklar sein.
Zweitens: Bei den konkreten polizeilichen Maßnahmen besteht durchaus Ermessen.
Nach § 13 Abs. 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Ein Verbot oder eine Auflösung kommt erst in Betracht, wenn die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewehrt werden kann.
Damit bestehen Spielräume insbesondere bei der Frage, wie auf eine konkrete Gefahr reagiert wird.
Diese Spielräume sind aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Die Versammlungsfreiheit hat hohen verfassungsrechtlichen Rang. Das Bundesverwaltungsgericht betont deshalb, dass Beschränkungen auf das Maß begrenzt werden müssen, das zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.
Zudem enthält das VersG NRW ausdrücklich einen Kooperationsgedanken: Behörden sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit den Veranstaltern Lösungen finden; die Mitwirkung des Veranstalters soll bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen berücksichtigt werden.

9. Der entscheidende Unterschied in einem Satz

Die drei wichtigsten Fälle lassen sich deshalb so unterscheiden:
Geplant und genügend Zeit: reguläre Anzeige nach § 10 Abs. 1 VersG NRW.
Kurzfristiger Anlass, aber noch organisierbar: Eilversammlung; Anzeige so früh wie möglich und spätestens mit der Bekanntgabe, auch bei der Polizei.
Aktueller Anlass und augenblickliche Entstehung: Spontanversammlung; überhaupt keine Anzeige erforderlich.
Daneben stehen Einzelproteste und Zwei-Personen-Proteste. Sie unterliegen in NRW nicht der Anzeigepflicht des § 10 VersG NRW, weil das Landesgesetz erst Zusammenkünfte von mindestens drei Personen erfasst. Zwei Personen können allerdings bereits unmittelbar durch Art. 8 GG geschützt sein; eine einzelne demonstrierende Person kann sich insbesondere auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berufen.

Quellen und weiterführende Informationen

Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW):
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/07012022-versammlungsgesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-versammlungsgesetz-nrw-versg/

Polizei NRW – Informationen zum Versammlungsgesetz:
https://polizei.nrw/artikel/eigenes-versammlungsgesetz-fuer-nrw

Polizei Rheinisch-Bergischer Kreis – Informationen zu Versammlungen:
https://rheinisch-bergischer-kreis.polizei.nrw/artikel/versammlungen-2

Landtag Nordrhein-Westfalen – Gesetzesmaterialien zum Versammlungsgesetz NRW:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-11673.pdf

Landtag Nordrhein-Westfalen – Materialien zur Einordnung von Zwei-Personen-Versammlungen:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-2078.pdf

Verfassungsblog – „Demonstrieren schwer gemacht“:
https://verfassungsblog.de/demonstrieren-schwer-gemacht/

Deutschlandfunk – Hintergrund zum Versammlungsgesetz NRW:
https://www.deutschlandfunk.de/proteste-in-nordrhein-westfalen-warum-das-geplante-100.html

Bundesverwaltungsgericht – Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit:
https://www.bverwg.de/de/230523B6B33.22.0

 

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